Allgemeine Geschäftsbedingungen der SGB Energie GmbH für die Lieferung von Strom/Gas

1. Vertragsschluss / Lieferbeginn

1.1. Der Strom- oder Gasbelieferungsvertrag kommt durch Bestätigung des Kundenauftrags durch die SGB Energie GmbH in Textform unter Angabe des voraussichtlichen Lieferbeginns und der finalen fixierten Jahresmenge und Preise zustande. Der tatsächliche Lieferbeginn hängt davon ab, dass alle für die Belieferung notwendigen Maßnahmen (Kündigung des bisherigen Liefervertrages etc.) erfolgt sind. Unabhängig der Vertragsform wird immer der EPSGB Monat abgerechnet (Siehe hierzu § 7.1). Die im Vertrag angegebene Liefermenge ist mindestens abzunehmen. Die SGB Energie GmbH wird Minderabnahmen in Rechnung stellen, unabhängig der abgenommenen Energie.

1.2. Der Kunde erhält von der SGB Energie GmbH nach Vertragsschluss eine Zusammenfassung der wichtigsten Vertragsbedingungen. Der Inhalt der Zusammenfassung bestimmt sich nach § 41 Abs. 4 Satz 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und den Bestandteilen aus diesem Vertrag.

1.3. SGB Energie GmbH versteht sich als digitaler Energieversorger. Für die gesamte Kommunikation wird daher die im Auftrag angegebene E-Mail-Adresse genutzt. Dies enthält

insbesondere jegliche vertragsrelevante Kommunikation wie Änderungen der AGB oder Anpassung von Preisen. Der Kunde ist für die Richtigkeit und sofortige Mitteilung von Änderungen selbst verantwortlich. Der SGB Energie GmbH steht es frei, Verträge mit ungültiger E-Mail-Adresse zu stornieren. Besteht der Kunde auf postalischen Versand seiner Dokumente, berechnet die SGB Energie GmbH ein Entgelt in Höhe von 30 EUR p.a. für die postalische papierbasierte Kommunikation (siehe § 16 Pauschalen).

1.4. Für einen Vertragsabschluss zu einem H-GAS-Tarife muss die Abnahmestelle einen steuerbaren und vom H-GAS-Tarife technisch unabhängigen Zähler verfügen (technische Voraussetzungen).

1.5. H-GAS-Tarife werden derzeit nicht durch die SGB Energie GmbH angeboten. Sollte ein entsprechender Antrag gestellt werden, behält sich die SGB Energie GmbH das Recht vor, den Kunden im Tarif SGB Gas SLP/RLM Flex einzustufen. Die Abrechnung erfolgt zu den Abgaben einer konventionellen Energieversorgung ohne steuerliche Erleichterung oder Abgabenerstattungen. Der Kunde wird hierüber nicht gesondert informiert.

2. Umfang und Durchführung der Lieferung / Befreiung von der Leistungspflicht

2.1. Die SGB Energie GmbH liefert dem Kunden dessen gesamten Bedarf Energie (Strom und Gas) an seine vertraglich benannte Entnahmestelle. Entnahmestelle ist die Eigentumsgrenze des auf den Zählpunkt bezogenen Netzanschlusses. Zählpunkt ist der Ort, an dem der Energiefluss messtechnisch erfasst wird. Die fixierten Liefermengen und Preise sind bindend und komplett abzunehmen.

2.2. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung ist die SGB Energie GmbH, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, von ihrer Leistungspflicht befreit. Zu den möglichen Ansprüchen des Kunden gegen den Netzbetreiber vgl. Ziffer 10.

2.3. Wird den Parteien die Erfüllung der Leistungspflichten durch unvorhersehbare Umstände, auf die sie keinen Einfluss haben und deren Abwendung mit einem angemessenen

technischen oder wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann (insbesondere höhere Gewalt wie z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Arbeitskampfmaßnahmen, hoheitliche Anordnungen), wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht, so sind die Parteien von ihren vertraglichen Leistungspflichten befreit, solange diese Umstände und deren Folgen nicht endgültig beseitigt sind.

2.4. Die SGB Energie GmbH ist weiter von ihrer Leistungspflicht befreit, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und/oder die Anschlussnutzung bzw. der Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb auf eigene Initiative unterbrochen hat. Schadensersatzansprüche des Kunden gegen die SGB Energie GmbH bleiben für den Fall unberührt, dass die SGB Energie GmbH an der Unterbrechung ein Verschulden trifft.

3. Laufzeit und Kündigungsfristen

3.1. Der Vertrag hat eine Mindestlaufzeit von siehe oben im Vertragsformular (Seite 1) bzw. die fixierten Jahre sind vollständig abzunehmen und bestimmen die Mindestlaufzeit. Für jedes fixierte (Terminmarkt) Jahr wird die komplette Energiemenge als Mindestmenge und Mindestlaufzeit angesetzt.

3.2. Die Kündigungsfrist beträgt 14 Tage zum jeweiligen Ende der Vertragslaufzeit.

3.3. Endet die Laufzeit des Vertrags ohne Kündigung, verlängert sich die Mindestlaufzeit um jeweils einen Monat.

3.4. Eine Kündigung ist ausschließlich in Textform möglich.

3.5. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung beider Parteien bleibt unberührt.

4. Messung / Abschlagszahlungen / Abrechnung / Anteilige Preisberechnung

4.1. Die Menge der gelieferten Energie wird durch Messeinrichtungen des zuständigen Messstellenbetreibers ermittelt. Im SLP- Abrechnungsverfahren wird die Ablesung der Messeinrichtungen vom Messstellenbetreiber, Lieferanten oder auf Verlangen des Lieferanten oder des Messstellenbetreibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Verlangt die SGB Energie GmbH eine Selbstablesung des Kunden, fordert die SGB Energie GmbH den Kunden rechtzeitig dazu auf. Im RLM- Abrechnungsverfahren werden die Verbrauchswerte digital an den Messstellenbetreiber übermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen erfolgt zum Zwecke der Abrechnung, anlässlich eines Lieferentenwechsels oder bei einem berechtigten Interesse der SGB Energie GmbH an einer Überprüfung der Ablesung. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Nimmt der Kunde eine rechtzeitig angekündigte Selbstablesung nicht oder verspätet vor oder sind aus anderen Gründen keine plausiblen Messwerte verfügbar, so kann die SGB Energie GmbH den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden jeweils unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen.

4.2. Der Kunde kann jederzeit von der SGB Energie GmbH verlangen, eine Nachprüfung der Messeinrichtungen an seiner Abnahmestelle durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne von § 40 Abs. 3 des Mess- und Eichgesetzes zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Kunden zur Last.

4.3. Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag durch die SGB Energie GmbH erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Ansprüche nach dieser Ziffer sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt.

5. Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung / Vorauszahlung

5.1. Der Kunde ist ab Lieferbeginn zur Zahlung des Energiepreis ( EPSGB Monat ) verpflichtet. (Siehe § 7)

5.2. Vorab werden für RLM-Verbrauchsstellen monatliche Abschlagszahlungen mit Fälligkeit zum 01. eines jeden Liefermonats vereinbart, die SGB unter Berücksichtigung von zu erwartenden Vebrauchsdaten und auf Basis von zu erwartenden Abrechnungspreisen sowie Entgelten, Umlagen und Steuern nach billigem Ermessen festlegt. Die SGB behält sich vor, die Abschlagszahlungen anzupassen, wenn sich Marktpreise oder Verbrauchsmengen ändern oder dies aufgrund von zusätzlichen Entgelten oder Umlagen erforderlich ist.

5.3. Bereits geleistete Abschlagszahlungen werden bei der Rechnungsstellung nach dem jeweiligen Liefermonat angerechnet. Die Abschlagszahlungen sind per Überweisung auf das Konto der


SGB Energie GmbH

IBAN: DE16700530700032495913
BIC: BYLADEM1FFB


bei der Sparkasse Fürstenfeldbruck zu leisten. Als Zahlungseingang gilt der Geldeingang auf dem Konto der SGB Energie GmbH. Wir bieten auch ein Firmen SEPA Verfahren an. Sobald diese Option gewählt wird, bucht die SGB Energie GmbH die Beträge automatisch vom Kundenkonto ab.

5.4. In der Rechnung für einen Liefermonat werden SLP-Verbrauchsstellen mit monatlichen Abschlagszahlungen mit Fälligkeit zum 01. eines jeden Liefermonats berücksichtigt, die SGB Energie GmbH unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Verbrauchs vergleichbarer Verbrauchsstellen und auf Basis von zu erwartenden Abrechnungspreisen sowie Entgelten, Umlagen und Steuern nach billigem Ermessen festlegt. Die SGB Energie GmbH behält sich vor, die Abschlagszahlungen anzupassen, wenn sich Marktpreise oder Verbrauchsmengen ändern oder dies aufgrund von zusätzlichen Entgelten oder Umlagen erforderlich ist.

5.5. Änderungen des Lieferpreises werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach Mitteilung an den Kunden in Textform wirksam.

5.6. Im Falle einer Preisanpassung ist der Kunde berechtigt den Vertrag zu kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform. Weitere gesetzliche und vertragliche Kündigungsrechte bleiben hiervon unberührt.

5.7. SGB Energie GmbH ist des Weiteren im Falle von Zahlungsverzug nach eigenem Ermessen berechtigt die Strom- oder Gaslieferung nach diesem Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen oder zu sperren. Das Recht zur außerordentlichen und fristlosen Kündigung des Vertrages durch SGB Energie GmbH aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

5.8. Sämtliche Rechnungsbeträge sind eine Woche nach Zugang der Rechnung fällig und ohne Abzug im Wege der vereinbarten Zahlungsmodalität zu zahlen.

5.9. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann die SGB Energie GmbH Maßnahmen zur Durchsetzung ihrer Forderung ergreifen; fordert die SGB Energie GmbH erneut zur Zahlung auf, stellt die SGB Energie GmbH dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß § 16 in Rechnung. Verursacht der Kunde einen erfolglosen Lastschrifteinzug (z.B. durch Unterdeckung seines Kontos), wird die SGB Energie GmbH die dadurch real entstandenen Kosten dem Kunden gem. § 16 in Rechnung stellen.

5.10. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur sofern die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht, oder sofern der in einer Rechnung an- gegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. In diesem Fall muss der Kunde mindestens 50 % der Rechnung sofort begleichen. Die SGB Energie GmbH behält sich vor den Vertrag durch diese Zahlungsverzögerung zu kündigen.

5.11. Gegen Ansprüche der SGB Energie GmbH kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Lieferanten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

6. Vorauszahlung

6.1. s. Abs. 5. Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung.

7. Preise und Preisbestandteile / Zukünftige Steuern, Abgaben / Preisanpassung / Eingeschränkte Preisgarantie

7.1. Der Preis setzt sich aus dem Einkaufspreis SGB ( EPSGB Monat) für Energie (siehe Preisformel unten). Der im Auftragsformular vereinbarte Grundpreis (GrundpreisMonat) wird monatlich anteilig abgerechnet. Der Preis SGB-Spot (SGB-SpotMonat) setzt sich aus dem SGB-Einkaufspreis für Energie, dem SGB-Prognosepreis und den Beschaffungsnebenkosten zusammen. Der Einkaufspreis Terminmarkt ist der gemittelte Beschaffungspreis für Energie, der über Terminkontakte erzielt wurde. Dieser wird über verschiedene kurz-, mittel und langfristige Märkte ( EPTerminmarkt Monat) beschafft. Die SGB Energie GmbH wird Energie über eigene ( EPSGB-Portfolio Monat) Bewirtschaftung oder Erzeugungs-Anlagen (SGB-ErzeugungMonat) in den Bilanzkreis liefern und abrechnen. Beim SGB-Portfolio ( EPSGB-Portfolio Monat ) bildet die Basis der Bewirtschaftung der Preis der SGB-Einkaufsgemeinschaft (siehe § 18 AGB). Der Energiepreis ergibt sich als mengengewichteter Preis der für den jeweiligen Monat (Terminmenge + SGB-Spotmenge + SGB-Portfoliomenge + SGBErzeugungsmenge) für die jeweilige Lieferstelle anhand des tatsächlichen Lastgangs oder Standardlastprofils bei nicht leistungsgemessenen Kunden des jeweiligen Netzbetreibers. Sollte die Option Öko ausgewählt sein wird der im Formular, Seite 1 genannte Aufschlag (Ö𝑘o-CO2-AufschlagMonat) zusätzlich abgerechnet. Die fixierten Jahre/Quartals/Monats-Mengen und Preise werden jeden Monat in Rechnung gestellt und müssen abgenommen, bzw. gezahlt werden, unabhängig vom Bezug. Der Prognosepreis ist der Preis für die Optimierung der Bilanzkreise der SGB Energie GmbH und basiert auf dem Verbrauchsverhalten des Kunden. Dieser dient dazu, anfallende Kosten für Ausgleichsenergie die bei Differenzmengen und Prognoseabweichungen zu vermeiden und die Beschaffung zu optimieren. Bei Lieferstellen mit höherem Prognoseaufwand bedarf es schriftlicher Sondervereinbarungen. Fallen höhere Kosten für Ausgleichsenergie an, ist die SGB Energie GmbH berechtigt, diese an die Kunden weiter zu berechnen. Eine Nachberechnung angefallener Kosten für Ausgleichsenergie ist auch nach Lieferende möglich. Die Kosten werden über den gesamten Bilanzkreis verrechnet, können aber in Einzelfällen den verursachenden Kunden zugeschrieben werden. Die Beschaffungsnebenkosten sind Kosten, welche im Rahmen der Energiebeschaffung entstehen. Dies sind u.a. Umsatzentgelte, Börsenzugangskosten sowie Handelskosten. Die Kosten werden anteilig im Preis der SGB-Spot und Fixpreis berücksichtigt. Die Servicepauschale wird im Auftragsformular in ct(netto)/kWh geregelt und gemäß der Preisformel unten in Rechnung gestellt. Kosten für den Messstellenbetrieb, dass an den Netzbetreiber abzuführende Netzentgelt, die vom Netzbetreiber erhobene Umlage nach dem Kraft-Wärme- Kopplungsgesetz (KWKG), die Umlage nach § 19 Abs. 2, die Offsprecher-Netzumlagenach § 17 f Abs. 5 EnWG, die Gassteuer sowie die Konzessionsabgaben und alle anderen Umlagen aus der Gesetzgebung werden in der Abrechnung aufgeführt und ebenso als Teil des Stromoder Gaspreises dem Kunden in Rechnung gestellt. Alle gesetzlichen Nebenkosten, wie auch alle künftigen Steuern und Netzentgelte, sowie CO2-Äquiv. Umlagen werden an den Kunden weiterverrechnet. SGB Energie GmbH ist bei auffälligem Verbrauchsverhalten berechtigt, Nachweise über den Strom- oder Gasverbrauch einzufordern oder selbst zu erheben. Kunden, die ein wärmeabhängiges Verbrauchsverhalten aufweisen, sogenannte TLP-Lieferstellen, werden mit einer zusätzlichen Gebühr von 8 €/MWh abgerechnet.

Folgende Berechnungsformel wird angewandt:

EPSGB/Monat = EPTerminmarkt/Monat + EPSGB-Portfolio/Monat+ EPSGB-Spot/Monat + EPSGB-Erzeugung/Monat + SGB-AEMonat+ Service PauschaleMonat+ Öko|CO2-AufschlagMonat − AufschöagMonat + GrundpreisMonat

7.2. Wird die Belieferung oder die Verteilung von Energie nach Vertragsschluss mit zusätzlichen Steuern oder Abgaben belegt erhöht sich der Preis nach Ziffer 7.1 um die hieraus entstehenden Mehrkosten in der jeweils geltenden Höhe. Satz 1 gilt entsprechend, falls die Belieferung oder die Verteilung von Energie nach Vertragsschluss mit einer hoheitlich auferlegten, allgemein verbindlichen Belastung (d. h. keine Bußgelder o. ä.) belegt wird, soweit dieser unmittelbare Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat. Eine Weiterberechnung erfolgt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige gesetzliche Regelung der Weiterberechnung entgegensteht. Eine Weiterberechnung ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis (z. B. nach Kopf oder nach Verbrauch) zugeordnet werden können. Eine Weiterberechnung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Mehrkosten. Der Kunde wird über eine solche Weiterberechnung spätestens mit der Rechnungsstellung informiert.

7.3. Zusätzlich fällt auf den Preis nach Ziffer 7.1 und etwaige zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen nach Ziffer die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe gemäß dem gesetzlichen Regelsatz nach § 12 Abs. 1 UstG an.

7.4. Der Lieferant teilt dem Kunden die jeweils geltende Höhe eines nach Ziffer 7.2 und 7.3 zu zahlenden Preisbestandteils auf Anfrage mit.

7.5. Informationen über aktuelle Produkte und Tarife erhält der Kunde unter Tel.-Nr. 08142-6525300 oder im Internet unter www.sgb-energie.de

8. Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen

8.1. Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, GasGVV, GasNZV, MSbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten absehbar war), die die SGB Energie GmbH nicht veranlasst und auf die sie auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Lücke nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa, wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist die SGB Energie GmbH verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen - mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenz Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn die SGB Energie GmbH dem Kunden die Anpassung spätestens zwei Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

9. Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung

9.1. Die SGB Energie GmbH ist berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen oder den Energieliefervertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Gas oder Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („Gas- oder Stromdiebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist. Ebenso bei Zahlungsausfall oder Zahlungsverzögerung behält sich die SGB Energie GmbH vor diese Sperrung einzuleiten.

9.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die SGB Energie GmbH ebenfalls berechtigt, den Energieliefervertrag aus wichtigem Grund zu kündigen oder die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrages bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat, oder die wegen einer Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind, oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Lieferanten resultieren. Die SGB Energie GmbH wird den Netzbetreiber beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrages Strom/Gas sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen.

9.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Die SGB Energie GmbH stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwarten- den Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen.

9.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines Strom/Gas-Diebstahls oder im Fall eines Zahlungsverzuges.

9.5. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen das gesamte Vermögen der anderen Parteien oder eines wesentlichen Teils dieses Vermögens eingeleitet wurde.

9.6. Darüber hinaus ist die SGB Energie GmbH berechtigt, diesen Vertrag bei Vorliegen einer den Kunden betreffenden negativen Auskunft der SCHUFA, der Creditreform, der Bayerischen Inkasso BID, Eula Hermes oder Atradius insbesondere zu folgenden Punkten außerordentlich zu kündigen: erfolglose Zwangsvollstreckung, erfolglose Pfändung, eidesstattliche Versicherung zum Vermögen, Restschuldbefreiung.

9.7. Die SGB Energie GmbH hat auch das Recht Auskunfteien wie die CREFO einzuschalten, um die Bonität des Vertragspartners einzusehen.

9.8. Verschlechtert sich die Bonität höher als 3.5 behält sich die SGB Energie GmbH vor den Vertrag außerordentliche zu kündigen mit einer Frist von einem Monat.

9.9. Kommt der Kunde seiner Informationspflicht gemäß § 19 Informationsrechte und -pflichten nicht nach, hat die SGB Energie GmbH das Recht zur außerordentlichen Kündigung.

10. Haftung

10.1. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen (§ 18 NAV).

10.2. Die SGB Energie GmbH wird unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie ihr bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und der Kunde dies wünscht.

10.3. In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf sog. Kardinalpflichten.

10.4. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen.

10.5. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

11. Umzug / Übertragung des Vertrags

11.1. Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Gaszählernummer in Textform mitzuteilen.

11.2. Die SGB Energie GmbH wird den Kunden an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Vertrages weiter beliefern. Der Liefervertrag und Rechte sowie Pflichten bleiben bestehen.

11.3. Die SGB Energie GmbH ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes bleiben unberührt.

12. Datenschutz / Datenaustausch mit Auskunfteien / Widerspruchsrecht

12.1. Verantwortlich für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz Grundverordnung (DSGVO) ist: SGB Energie GmbH | Industriestraße 29-31 | 82194 Gröbenzell. Die E-Mail-Mailadresse ist info@sgb-energie.de.

12.2. Es gelten die allgemeinen Datenschutzbedingungen der SGB Energie GmbH, einsehbar unter www.sgb-energie.de

12.3. Der/Die Datenschutzbeauftragte des Lieferanten steht dem Kunden für Fragen zur Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten unter info@sgb-energie.de zur Verfügung.

12.4. Die SGB Energie GmbH verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden insbesondere die Angaben des Kunden im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss zur Begründung, Durchführung und Beendigung des Energieliefervertrages sowie zum Zwecke der Direktwerbung und der Marktforschung nach Maßgabe der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen (z. B. des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), insbesondere § 31 BDSG), des Messstellenbetrieb Gesetzes (MsbG) sowie auf Grundlage der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), insbesondere Art. 6 Abs. 1 lit. b) und f). Zum Zwecke der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Energieliefervertrages verarbeitet die SGB Energie GmbH Wahrscheinlichkeitswerte für das zukünftige Zahlungsverhalten des Kunden (sog. Bonitäts- Scoring); in die Berechnung der Wahrscheinlichkeitswerte fließen unter anderem die Anschriftendaten des Kunden ein. Die SGB Energie GmbH behält sich zudem vor, personen- bezogene Daten über Forderungen gegen den Kunden bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 BDSG, Art. 6 lit. b) oder f) DSGVO an Auskunfteien zu übermitteln.

12.5. Eine Offenlegung der Unternehmen, welche die personenbezogenen Daten des Kunden bearbeiten, kann auf schriftliche Anfrage an info@sgb-energie.de beantragt werden.

12.6. Die personenbezogenen Daten des Kunden werden zur Begründung, Durchführung und Beendigung eines Energieliefervertrages und zur Wahrung der gesetzlichen Archivierungsund Aufbewahrungspflichten z.B. § 257 HGB, § 147 AO) so lange gespeichert, wie dies für die Erfüllung dieser Zwecke erforderlich ist. Zum Zwecke der Direktwerbung und der Marktforschung werden die personenbezogenen Daten des Kunden so lange gespeichert, wie ein überwiegendes rechtliches Interesse des Lieferanten an der Verarbeitung nach Maßgabe der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen besteht, längstens jedoch für eine Dauer von zwei Jahren über das Vertragsende hinaus.

12.7. Der Kunde hat gegenüber dem Lieferanten Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Datenübertragbarkeit nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach Art. 15 bis 20 DSGVO.

12.8. Der Kunde kann jederzeit der Verarbeitung seiner Daten für Zwecke der Direktwerbung und/oder der Marktforschung gegenüber dem Lieferanten widersprechen; telefonische Werbung durch den Lieferanten erfolgt zudem nur mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung des Kunden.

12.9. Der Kunde hat das Recht, sich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu beschweren, wenn er der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstößt.

13. Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten / Lieferantenwechsel

13.1. Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich.

13.2. Ein Lieferantenwechsel erfolgt zügig und unentgeltlich. Nach dem Wechsel ist die SGB Energie GmbH verpflichtet, dem neuen Lieferanten den für ihn maßgeblichen Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums mitzuteilen. Soweit die SGB Energie GmbH aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den Verbrauch nicht ermitteln kann, ist der geschätzte Verbrauch anzugeben.

14. Streitbeilegungsverfahren

14.1. Energieversorgungsunternehmen und Messstellenbetreiber (Unternehmen) sind verpflichtet, Beanstandungen von Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB (Verbraucher) insbesondere zum Vertragsabschluss oder zur Qualität von Leistungen des Unternehmens (Verbraucherbeschwerden), die den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie betreffen, im Verfahren nach § 111a EnWG innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang beim Unternehmen zu beantworten. Verbraucherbeschwerden sind zu richten an: info@SGB-energie.de, 08142-6525300 oder SGB Energie GmbH -Industriestr. 29-31 - 82194 Gröbenzell.

14.2. Ein Verbraucher ist berechtigt, die Schlichtungsstelle Energie e.V. Schlichtungsstelle) nach § 111b EnWG zur Durchführung eines Schlichtungsverfahrens anzurufen, wenn das Unternehmen der Beschwerde nicht innerhalb der Bearbeitungsfrist abgeholfen hat oder erklärt hat, der Beschwerde nicht abzuhelfen. § 14 Abs. 5 VSBG bleibt unberührt. Das Unternehmen ist verpflichtet, an dem Verfahren bei der Schlichtungsstelle teilzunehmen. Die Einreichung einer Beschwerde bei der Schlichtungsstelle hemmt die gesetzliche Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren zu beantragen, bleibt unberührt.

14.3. Die Kontaktdaten der Schlichtungsstelle sind derzeit: Schlichtungsstelle Energie e.V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, Telefon: 030/2757240–0, Telefax: 030/2757240–69, E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de
Homepage: www.schlichtungsstelle-energie.de

14.4. Allgemeine Informationen zu Verbraucherrechten sind erhältlich über den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas, Postfach 8001, 53105 Bonn, Telefon: 030/22480-500 oder 01805/101000, Telefax: 030/22480-323, E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de.

14.5. Verbraucher haben die Möglichkeit, über die Online-Streitbeilegungs-Platt- form (OS-Plattform) der Europäischen Union kostenlose Hilfestellung für die Einreichung einer Verbraucherbeschwerde zu einem Online-Kaufvertrag oder Online- Dienstleistungsvertrag sowie Informationen über die Verfahren an den Verbraucherschlichtungsstellen in der Europäischen Union zu erhalten. Die OS-Plattform kann unter folgendem Link aufgerufen werden: https://www.ec.europa.eu/consumers/odr

15. Allgemeine Informationen nach dem Energiedienstleistungsgesetz

15.1. Im Zusammenhang mit einer effizienteren Energienutzung durch Endkunden wird bei der Bundesstelle für Energieeffizienz eine Liste geführt, in der Energiedienstleister, Anbieter von Energieaudits und Anbieter von Energieeffizienzmaßnahmen aufgeführt sind. Weiterführende Informationen zu der so genannten Anbieterliste und den Anbietern selbst erhalten sie unter www.bfee-online.de. Sie können sich zudem bei der Deutschen Energieagentur über das Thema Energieeffizienz umfassend informieren. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.energieeffizienz-online.info.

16. Kostenpauschale

16.1. Mahnkosten 1. Mahnschreiben (Ziffer 5.9): 5 EUR

16.2. Mahnkosten 2. Mahnschreiben (Ziffer 5.9): 5 EUR

16.3. Der Kunde trägt bei Rücklastschriften die daraus entstandenen Gebühren des Bankinstitutes des Kunden und der Bank der SGB Energie GmbH. Papierbasierte Kundenschreiben: 30 EUR p.a. (brutto)

17. Bonus

17.1. Der Neukundenbonus ist ein Verrechnungsbonus, welcher mit der nächsten Kundenrechnung verrechnet wird. Die Höhe des Bonus wird bei Auftragserteilung auf dem Auftragsformular vereinbart und durch SGB Energie GmbH bestätigt. Ein rechtlicher Anspruch auf den Bonus besteht nur nach Bestätigung durch SGB Energie GmbH.

17.2. Der Verrechnungsbonus ist ein Verrechnungsbonus, welcher mit den nächsten Abschlagszahlungen im SLP-Abrechnungsverfahren und den nächsten Rechnungen im RLM-Abrechnungsverfahren verrechnet wird. Die Höhe des Bonus wird bei Auftragserteilung auf dem Auftragsformular vereinbart und durch SGB Energie GmbH bestätigt. Ein rechtlicher Anspruch auf den Bonus besteht nur nach Bestätigung durch SGB Energie GmbH.

17.3. Der Sofortbonus ist eine Auszahlung des Bonusbetrages an den Kunden. Die Höhe des Bonus wird bei Auftragserteilung auf dem Auftragsformular vereinbart und durch SGB Energie GmbH bestätigt. Ein rechtlicher Anspruch auf den Bonus besteht nur nach Bestätigung durch SGB Energie GmbH. Endet das Vertragsverhältnis zwischen der SGB Energie GmbH und dem Kunden innerhalb von 6 Monaten nach Bonusgewährung, ist dieser sofort zurückzuzahlen.

17.4. Zusatzbedingungen SGB Energie GmbH behält sich vor, Konten zu sperren oder Boni zurückzubuchen, wenn SGB Energie GmbH eine Tätigkeit feststellt, die missbräuchlich oder betrügerisch oder gegen die Bedingungen des Programms oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der SGB Energie GmbH verstößt.

17.5. Änderungen dieser Bedingungen SGB Energie GmbH kann diese Bedingungen jederzeit ohne vorherige Mitteilung ändern. Wenn die SGB Energie GmbH diese Bedingungen ändert, wird sie die geänderten Bedingungen auf der SGB Energie GmbH-Website (www.SGB-Energie.de) veröffentlichen. Die Änderungen treten nach ihren Veröffentlichungen in Kraft.

18. SGB-Portfolio und Terminmarktabsicherung

18.1. Dieser Vertrag stellt Teil der SGB-Einkaufsgemeinschaft dar. Entgegen den Bestimmungen in der Produktbeschreibung obliegt dem Kunden keine EEX / THE-Zeichnungsbefugnis. Während der gesamten Laufzeit dieses Vertrages überträgt der Kunde die Zeichnungsbefugnis für EEX / THE -Preisfixierungen auf die Firma SGB Energie GmbH. Die EEX / THE - Preisfixierungen werden auf Grundlage der Summe des vertraglichen Jahresverbrauchs von der am SGB-Einkaufsgemeinschaft teilnehmenden Unternehmen bestimmt. Der hieraus gebildetes SGB-Portfoliopreis wird in Rechnung gestellt.

18.2. Die SGB ist darüber hinaus berechtigt, vom Kunden neben und unabhängig von Ziff. 5 & 6 der AGB eine Vorauszahlung zu verlangen (Absicherung mark to marketrisiko - MTM), wenn der Marktwert der für den Kunden bereits beschafften Energiemengen durch Preisverfall an der Strom/Gas-Börse (EEX/THE) um mehr als 20 % unter den Durchschnittspreis EPTerminmarkt/Monat für das jeweilige Lieferjahr der beschafften und noch nicht abgenommenen Energiemengen fällt. Der Marktwert entspricht den Abrechnungspreisen an der Strom/Gas-Börse (EEX/THE) am Vortag der Bewertung für die zu bewertenden und bereits beschafften Future-Produkte. In diesem Fall wird die Höhe der Vorauszahlung aus der Differenz des Durchschnittspreises der beschafften und noch nicht abgenommenen Energiemengen und dem aktuellen Marktwert der betroffenen Positionen (Referenzwert des Vortages) errechnet. Die SGB teilt dem Kunden die Höhe der jeweils geschuldeten Vorauszahlung mit der Aufforderung zur Zahlung in Textform mit. Die Vorauszahlung ist 5 Werktage nach Aufforderung durch die SGB zur Zahlung fällig.

19. Informationsrechte und -pflichten

19.1. Für Prognosezwecke stellt der Kunde Daten seines Verbrauchs oder Einspeisung zur Verfügung, deren Richtigkeit der Kunde versichert. Etwaige aus Prognosefehlern resultierende Kosten, die auf eine Verletzung des Mitwirkungspflicht des Kunden beruhen oder anderer Versäumnisse bezüglich Daten zur Prognose gehen zu Lasten des Kunden.

19.2. Mit Vertragsschluss stellt der Kunde den SGB Energie GmbH die folgenden Daten zur Verfügung:
a) Die ¼-h-Werte der elektrischen Energie/ 1-h Werte der Gasnutzung der jeweiligen Entnahmestelle.
b) Informationen über Art, Zeitpunkt und Ausmaß lastbeeinflussender Maßnahmen oder Umstände der Bezugsänderung.

19.3. Während der Vertragslaufzeit stellt der Kunde der SGB Energie GmbH zum Zwecke der Spezifizierung der Prognose alle hierfür notwendigen Informationen zur Verfügung

19.4. Der Kunde ist zudem verpflichtet, unverzüglich bevorstehende wesentliche Änderungen seines Bedarfs an die SGB Energie GmbH zu melden.

19.5. Ausfälle der Messeinrichtung oder sonstige Unterbrechungen des Datenaustausches sind umgehend an die SGB Energie GmbH zu melden.

20. Schlussbestimmungen

20.1. Diese Bedingungen sind abschließend. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

20.2. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt.