Alles zur Strom- und Gaspreis-Bremse 2023

Zuletzt aktualisiert am 10. Februar 2023

Für Unternehmen und Haushalte in Deutschland die von den stark gestiegen Gas- und Stromkosten  betroffen sind sollen entlastet werden. 

Die Entlastung wird über das Strompreisbremsegesetz (StromPBG) sowie das Erdgas-Wärme-Preisbremsen-Gesetz (EWPBG) geregelt. Damit der Anreiz zum Energiesparen für eine sichere Energieversorgung erhalten bleibt, soll ab einem gewissen Verbrauch der Marktpreis greifen. Der Bundestag beschloss mit den Stimmen der Ampel-Fraktionen am 15. Dezember 2022 das milliardenschwere Gesetzespaket.

Aber wie genau soll das funktionieren? Im Folgenden ein Überblick.

Ab wann sind die Entlastungen geplant?

Für kleine und mittlere Unternehmen sowie für Privatkunden erfolgt die Entlastung durch die Preisbremsen ab 1. März 2023, gelten jedoch rückwirkend dann auch ab 1. Januar 2023. Konkret heißt das für Kunden, dass ihnen im März 2023 sowohl die Entlastung durch die Preisbremsen für diesen Monat, als auch einmalig rückwirkend die Entlastungen für Januar und Februar zugutekommen. Die rückwirkende Entlastung greift nur, wenn der abgerechnete Energiepreis dieser beiden Monate über den Referenzpreisen der Preisbremsen liegen sollte. Gehören Sie zu dieser Verbrauchsgruppe, besteht für Sie bisher kein Handlungsbedarf.

Gas-Kunden mit registrierender Leistungsmessung (RLM) und einem Jahresverbrauch von mehr als 1.500.000 Kilowattstunden (kWh) gilt die Gaspreisbremse bereits ab 1. Januar 2023. RLM-Kunden mit einem Jahresverbrauch unter 1.500.000 kWh erhalten die Entlastung der Gaspreisbremse ab 1. März 2023 mit rückwirkender Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023, falls der abgerechnete Energiepreis dieser beiden Monate über den Referenzpreisen der Preisbremsen liegen sollte.

Wie hoch fällt die Entlastung aus?

Strompreisbremse

Für Kunden mit einem Jahresverbrauch bis 30.000 kWh gilt:

  • Sie zahlen für 80% Ihrer aktuellen Jahresverbrauchsprognose 40 Cent pro Kilowattstunde brutto.
  • Für jede darüber liegende Kilowattstunde zahlen Sie den vertraglich vereinbarten Preis gemäß den AGB (inklusive Steuern, Abgaben, Umlagen, Netz- und Leistungsentgelt)
  • Liegt der vertraglich vereinbarte Preis unter den für die Strompreisbremse festgelegten 40 Cent pro Kilowattstunde, zahlen Sie selbstverständlich den günstigeren Betrag. Liegt Ihr vertraglich vereinbarter Preis darüber, greift die Strompreisbremse.

Für Kunden mit einem Jahresverbrauch über 30.000 kWh gelten gesonderte Bestimmungen.

Bitte informieren Sie sich hierzu auf der offiziellen Homepage der Bundesregierung:

https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/entlastung-fuer-deutschland/strompreisbremse-2125002 *

Gaspreisbremse

Für Kunden mit einem Jahresverbrauch bis 1.500.000 kWh gilt:

  • Sie zahlen für 80% Ihres im September prognostizierten Jahresverbrauchs 12 Cent pro Kilowattstunde brutto.
  • Für jede darüber liegende Kilowattstunde zahlen Sie den vertraglich vereinbarten Preis gemäß den AGB (inklusive Steuern, Abgaben, Umlagen, Netz- und Leistungsentgelt)
  • Liegt der vertraglich vereinbarte Preis unter den für die Gaspreisbremse festgelegten 12 Cent pro Kilowattstunde, zahlen Sie selbstverständlich den günstigeren Betrag. Liegt Ihr vertraglich vereinbarter Preis darüber, greift die Gaspreisbremse.

Für Kunden mit einem Jahresverbrauch über 1.500.000 kWh und für zugelassene Krankenhäuser gelten gesonderte Bestimmungen.

Bitte informieren Sie sich hierzu auf der offiziellen Homepage der Bundesregierung:

https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/entlastung-fuer-deutschland/strompreisbremse-2125002*

Wie erhalten Kunden die Entlastung?

  • Ab März 2023 bekommen Sie die Entlastungen bei beiden Preisbremsen über Ihre monatlichen Abschlagszahlungen verrechnet.
  • Im März 2023 werden Ihnen auch die jeweiligen Entlastungen für die Monate Januar und Februar rückwirkend mit Ihrem Abschlag verrechnet.

Für Strom-Kunden mit einem Jahresverbrauch über 30.000 kWh und Gas-Kunden mit einem Jahresverbrauch über 1.500.000 kWh und für zugelassene Krankenhäuser gelten gesonderte Bestimmungen.

Hinweis zum Energiesparen 

Wir möchten Sie hiermit auf den kostenmindernden Nutzen von Energieeinsparmaßnahmen hinweisen. Auf der offiziellen Seite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) finden Sie viele hilfreiche Energiespartipps und Einsparpotenziale: www.energiewechsel.de/Unternehmen/Energiespartipps

Wir weisen zudem darauf hin, dass die Strom- und Gaspreisbremsen nach dem Strompreisbremsegesetz (StromPBG) sowie dem Erdgas-Wärme-Preisbremsen-Gesetz (EWPBG) aus Finanzmitteln des Bundes finanziert werden.

Weiterführende Informationen finden Sie auch auf der offiziellen Homepage der Bundesregierung:

https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/entlastung-fuer-deutschland/strompreisbremse-2125002 *